Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger sind immer dann für Hilfsmittel am Arbeitsplatz zuständig, wenn man mindestens 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 16 SGB VI geregelt. In welchem Umfang die Leistungen erbracht werden, richtet. sich nach § 33 SGB XI. Nach § 33 Absatz 8 Nr. 5 gehören dazu technische Arbeitshilfen, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung notwendig sind. Das ist zum Beispiel ein Bildschirmlesegerät oder ein blinden- / sehbehindertengerechter Computerarbeitsplatz.