Integrationsamt

Die Integrationsämter leisten persönliche und materielle Hilfestellung. Zuständigkeit und Aufgaben der Integrationsämter sind in § 81 Absatz 4, § 84 und § 102 SGB IX geregelt. Ein Schwerpunkt ist die Verteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe. Leistungen werden sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer erbracht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern, z.B. der Arbeitsagentur oder den Rentenversicherungsträgern, bereitet mitunter Schwierigkeiten.

Grundsätzlich gilt: Die Integrationsämter leisten nachrangig, also immer dann, wenn der Rehabilitationsträger, z.B. die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder die gesetzliche Unfallversicherung, nicht mehr zuständig ist. Es ist daher sinnvoll, wenn man sich zuerst an den
Rehabilitationsträger wendet.

Als finanzielle Leistungen kommen in Frage:

  • technische Arbeitshilfen
  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
  • Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz
  • Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung.