Sozialamt

Leistungen der Sozialhilfe kommen immer dann in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger zur Finanzierung verpflichtet ist und der Antragsteller die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das Gesetz spricht hier von Nachrang der Sozialhilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe werden also einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Welche Hilfsmittel und welche sonstigen Leistungen finanziert werden, ist in den §§ 53, 54 SGB XII sowie in der Eingliederungshilfeverordnung geregelt.

Anders als die gesetzlichen Krankenkassen können die Sozialhilfeträger auch Kosten für Hilfsmittel übernehmen, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind und zum Ausgleich einer Behinderung notwendig sind. Die Sozialhilfeträger übernehmen auch Leistungen zum Schulbesuch außerhalb der allgemeinen Schulpflicht. Das kann z.B. ein blindengerecht ausgestatteter PC oder eine Mikroportanlage für Hörbehinderte sein. Eine Aufzählung von Hilfsmitteln im Sinne des § 54 SGB XII findet man in § 13 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO).

Hilfsmittel sind eine Form der Eingliederungshilfe, die zur schulischen Ausbildung für einen Beruf erbracht wird. Einzelheiten sind in § 13 EinglVO geregelt. Gefördert wird der Schulbesuch außerhalb der Schulpflicht. Das kann beispielsweise eine Berufsaufbauschule oder eine andere staatlich genehmigte Ausbildungsstätte sein. Leistungen der Eingliederungshilfe erhält auch, wer an einer Hochschule studiert oder ein Praktikum absolviert, das Voraussetzung für ein Studium oder den Berufseinstieg ist.
Hilfsmittel bekommt man nicht für jede Ausbildung. Entscheidend ist, dass die gewünschte Ausbildung für den angestrebten Beruf erforderlich ist und man das Ausbildungsziel erreichen kann. Voraussetzung ist auch, dass der Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage bieten kann.