Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Die gesetzliche Unfallversicherung ist immer dann zuständig, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall sowie eine Berufskrankheit Ursache einer Behinderung ist. Alle anderen Kostenträger treten dann in den Hintergrund. Was in der gesetzlichen Unfallversicherung als Hilfsmittel eingestuft wird, ist in § 31 Sozialgesetzbuch VII geregelt.

Hilfsmittel sind alle Sachen (Gegenstände), die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Das Hilfsmittel muss ärztlich verordnet sein. Hilfsmittel sind Körperersatzstücke, orthopädische und unter anderem auch Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.

Wichtig: Für Hilfsmittel gelten dieselben Festbeträge wie bei den Krankenkassen. Betroffenen müssen den Anschaffungspreis, der über den Festbetrag hinausgeht, selbst tragen.